AGB’s / Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kreditnehmer (auch als Verpfänder bezeichnet) und dem Pfandleiher. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Versatzpfand (Art. 907 ff. ZGB) sowie die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.
- Pfandgegenstände
Es werden nur verkaufs- und gebrauchsfähige Gegenstände als Pfand angenommen. Die Belehnung eines angebotenen Pfandes kann vom Pfandleiher ohne Grundangabe abgelehnt werden.
- Kreditnehmer
Grundsätzlich kann jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz gegen Hinterlage eines Pfandes einen Kredit erhalten. Unmündige oder entmündigte Personen sind vom Geschäftsverkehr mit dem Pfandleiher ausgeschlossen. Der Kreditnehmer hat seine Identität durch einen gültigen amtlichen Ausweis zu belegen. Der Pfandleiher behält sich vor, eine Kopie des amtlichen Ausweises für seine Akten zu erstellen, womit sich der Kreditnehmer als einverstanden erklärt.
- Belehnungshöhe
Die Belehnungshöhe wird durch den Pfandleiher festgelegt. Sie wird so angesetzt, dass dem Pfandleiher keine ausserordentlichen Risiken entstehen.
- Haftung Kreditnehmer
Eine persönliche Schuldpflicht des Kreditnehmers besteht nicht (Art. 910 Abs. 2 ZGB). Der Kreditnehmer ist dem Pfandleiher aber für einen Schaden voll haftbar, wenn bei Pfandgegenständen nachträglich Mängel festgestellt werden, die ihre Gebrauchsfähigkeit herabmindern oder wenn Dritte Rechte daran geltend machen. Falls Dritte vor der Auslösung bzw. Versteigerung glaubhaft Rechte an Pfandgegenständen geltend machen, behält sich der Pfandleiher bis zur Klärung der Besitz- bzw. Eigentumsrechte eine Sperrung der Pfandgegenstände vor.
- Begründung Versatzpfand
Der Kreditnehmer hat vor Auszahlung des Kredits einen Schuldschein mit Pfandverschreibung (Versatzschein) zu unterzeichnen. Er anerkennt die Kreditschuld gemäss den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen und erklärt ausdrücklich, dass er an den Vermögenswerten allein wirtschaftlich berechtigt ist und keine Rechte Dritter an den Pfändern bestehen. Das Versatzpfand wird begründet durch die Übergabe des Pfandgegenstandes und Ausstellung des Versatzscheins (Art. 909 ZGB). Eine Haftung des Pfandleihers für die Richtigkeit des auf dem Versatzschein angegebenen Schätzwertes besteht nicht.
- Leihgebühr und Kreditlaufzeit
Für jeden Kredit wird eine Leihgebühr erhoben, bestehend aus einer Zinsbelastung von 15% pro Jahr zzgl. allfälliger Gebühren wie Mahnspesen, Postspesen sowie allfällige Verwertungskosten. Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, beträgt der Jahreszins 12% zzgl. Unterhalts-, marktübliche Versicherungs- sowie ortsübliche Platzierungs- bzw. Aufbewahrungskosten und allfälliger Verwertungskosten.
Die Leihgebühr inkl. aller zusätzlich anfallenden Kosten, sind bei der Rückzahlung oder Erneuerung des Kredits unaufgefordert und vollumfänglich zu bezahlen.
- Protokollierung der Pfandgegenstände
Für jeden Pfandgegenstand wird im Beisein des Verpfänders ein Zustandsprotokoll aufgenommen. Das Protokoll gilt als integraler Vertragsbestandteil.
- Auslösung Pfandgegenstände
Die Auslösung der Pfandgegenstände erfolgt nach Rückzahlung des Kredits sowie Zahlung der Leihgebühr unter Rückgabe des Versatzscheins. Die Rückzahlung des Kredits kann nur überwiesen werden. Aufgrund der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GWG) kann kein Bargeld als Zahlung entgegengenommen werden. Der Pfandleiher ist berechtigt, den Vorweiser eines Versatzscheins als zur Auslösung der Pfandgegenstände legitimiert zu betrachten. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Vorweiser in rechtmässigem Besitz des Versatzscheins ist.
- Verlust Versatzschein
Ist dem Kreditnehmer der Versatzschein abhandengekommen, so hat er den Pfandleiher sofort schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Pfandgegenstände werden daraufhin gesperrt. Kann der Kreditnehmer den Versatzschein nicht beibringen, so ist er erst nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung oder Erneuerung der Pfänder berechtigt, wobei er sich über sein Recht auszuweisen hat. Hat die Versteigerung eines Pfandgegenstandes stattgefunden und kann der Versatzschein nicht vorgelegt werden, so wird ein allfälliger Steigerungsüberschuss erst einen Monat nach der Versteigerung ausbezahlt. Wird der als vermisst gemeldete Versatzschein von dritter Seite vorgewiesen, so ist der Pfandleiher berechtigt, die Herausgabe der Pfänder während zehn Tagen zu verweigern, um dem Kreditnehmer allfällige rechtliche Schritte zu ermöglichen.
- Erneuerung Kredit
Der Pfandleiher kann den Kredit bei Verfall gegen Rückgabe des Versatzscheins ganz oder teilweise erneuern. Am Steigerungstag sowie am Vortag werden keine Krediterneuerungen vorgenommen und das Auslösen von Pfändern ist nur noch zum Ausrufpreis zulässig.
- Mahnung
Zehn Tage nach Fälligkeit des Kredits wird der Kreditnehmer schriftlich gemahnt. Erfolgt die Erneuerung oder Auslösung eines Pfandes nach erfolgter Mahnung, so wird eine Mahngebühr von CHF 50.- berechnet. Diese Gebühr erhöht sich um allfällig weiter anfallende Kosten, falls die Erneuerung oder Auslösung erst nach Veröffentlichung der Versteigerung erfolgt.
- Versteigerung
Ist das Versatzpfand auf den vereinbarten Termin weder ausgelöst noch erneuert worden, hat der Pfandleiher dem Kreditnehmer durch eingeschriebenen Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Publikation der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt des Kantons Thurgau zur Einlösung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern.
Ist diese Aufforderung erfolglos geblieben, erfolgt der Verkauf des Pfandes ohne vorgängige Betreibung auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung (Art. 910 ZGB), durch das Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, Aussenstelle Steckborn.
Bei der Versteigerung bildet die Gesamtforderung des Pfandleihers den Ausrufpreis. Erfolgt kein Angebot in dieser Höhe, so fällt der Pfandgegenstand dem Pfandleiher als Eigentum zu, der ihn auf eigene Rechnung bestmöglich verwertet.
Ein Steigerungsmehrerlös bei der öffentlichen Versteigerung, wird dem Vorweiser des Versatzscheins gegen dessen Rückgabe, durch das Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, Aussenstelle Steckborn ausbezahlt. Der Anspruch auf den Mehrerlös erlischt nach Ablauf von 5 Jahren vom Verkauf des Pfandgegenstandes angerechnet (Art. 911 Abs. 3 ZGB).
Ist der Pfandleiher gegenüber einem Kreditnehmer zu Verlust gekommen, so steht ihm das Recht zu, den Ausfall vom Mehrerlös eines anderen Pfandverkaufs desselben Kreditnehmers in Abzug zu bringen (Art. 911 Abs. 2 ZGB).
- Versicherung / Garantieausschluss
Die Pfandgegenstände werden vom Pfandleiher gegen Elementarschäden und Diebstahl versichert. Bei Verlust oder Beschädigung des Pfandgegenstandes haftet der Pfandleiher höchstens bis zum Betrag des bei der Verpfändung festgesetzten Schätzwertes. Für allfällige Abnützungen oder Garantieansprüche, welche während der Pfandzeit entstehen oder abgelaufen sind, lehnt der Pfandleiher jegliche Haftung / Übernahme ab.
- Veräusserung von Pfandgegenständen/
Verpfändung des Versatzscheins
Wird ein Versatzschein/Pfandgegenstand vom Verpfänder veräussert, so hat der Erwerber den Pfandleiher davon sofort schriftlich zu benachrichtigen. Die Eigentumsübertragung mit dem Vermerk, ein Rückkaufsrecht sei nicht eingeräumt worden, ist vom Verpfänder auf dem Versatzschein unterschriftlich zu bescheinigen. Versatzscheine können nicht verpfändet werden. Der gewerbsmässige Handel mit Versatzpfändern unter Einräumung eines Rückkaufsrechts wie auch die gewerbsmässige Belehnung von solchen sind nicht statthaft.
- Allgemeines
Jede Mitteilung an den Verpfänder gilt als erfolgt, wenn sie durch den Pfandleiher an die letzte schriftlich bekanntgegebene Adresse versandt wurde. Der Verkehr mit Pfändern (Ein- und Auslieferungen) findet ausschliesslich in den Geschäftsräumlichkeiten des Pfandleihers statt, oder auf der Bank des Pfandleihers. Ein Versand der Pfandgegenstände ist nicht möglich.
Sollte eine Auslösung aufgrund staatlicher oder elementarer Einflüsse nicht möglich sein, so verschiebt sich die Auslieferung auf den nächstmöglichen Termin. Die Zinspflicht endet erst mit erfolgter Auslösung.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen des Kreditnehmers mit dem Pfandleiher unterstehen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, Betreibungsort sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist 8252 Schlatt.